1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Firma Canor Schallschutz GmbH (nachfolgend Canor genannt) und Unternehmen im Sinne von § 310 1 BGB (nachfolgend Auftraggeber genannt).
2. Der Auftraggeber erkennt diese AGB für ihn als verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von Canor nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für die Canor unverbindlich, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Dies gilt auch dann, wenn Canor in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertragliche Leistung vorbehaltlos erbringt.
3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen Auftraggeber und Canor.
4. Die Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis können ohne Zustimmung von Canor nicht abgetreten werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Mit der Annahme des Auftrages durch Canor kommt der Vertrag zustande. Die Annahme kann wahlweise durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch Erfüllung erfolgen. Die Angebote von Canor sind stets freibleibend. Mündliche Abreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern von Canor bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweils geschlossenen Vertrag.
2. Dem Angebot beigefügte Muster und Unterlagen sind nur dann maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. An allen Unterlagen von Canor behält sich dieser Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, falls ein Vertrag nicht zustande kommt.
3. Die im schriftlichen Vertrag und diesen Bedingungen festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Leistungen abschließend fest.
4. Sind Qualitätskontrollen Gegenstand des Auftrages, die sich auf Sichtprüfungen beschränken, gilt die Leistung als erbracht, wenn 90 % der als gut geprüften Ware in Ordnung ist. Wünscht der Auftraggeber eine höhere Quote als
90 %‚ ist die Erfolgsquote im Vertrag gesondert zu vereinbaren.
5. Jede nachträgliche Änderung des Auftrages seitens des Auftraggebers bedarf der Genehmigung durch Canor. Canor hat das Recht, den geänderten Auftrag abzulehnen, von seinem ursprünglichen Angebot zurückzutreten und ein dem veränderten Sachverhalt angepasstes neues Angebot vorzulegen. Bei Nichteinigung hat Canor das Recht, Ersatz der ihm bis dahin entstandenen Kosten zu verlangen.
6. Sind Musterteile und/oder Einzelteile Gegenstand des Vertrages, besteht eine Zusicherung der Machbarkeit aus dem Angebot nur, wenn durch vorherige baugleiche Teile bzw. Waren und Materialeigenschaften eine Prüfung durchgeführt werden konnte. Dies gilt insbesondere für Maskierung, Abgrenzungen oder Ähnlichem. Konnte keine vorherige Prüfung der Machbarkeit durchgeführt werden, kann es Abweichungen bei der Durchführung des Vertrages geben bis hin zum Ablehnen des Vertrages. Entstandene Kosten werden in diesem Zusammenhang dem Auftraggeber belastet.
§ 3 Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich bei einem laufenden Auftrag die Kostenfaktoren (Rohstoffpreise, Materialkosten, Wechselkurse etc.) erheblich, ist Canor zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Für Aufträge, für die keine Preisevereinbart sind, gelten die am Liefertag gültigen Preise.
1. Sämtliche Zahlungen sind in € spesen- und gebührenfrei ausschließlich an Canor zu leisten.
2. Der Auftraggeber zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Wird Skonto von Canor gewährt, gilt dies in keinem Fall für die Berechnung von Lohnarbeiten.
3. Bei Aufträgen mit einem Gesamtvolumen von über 15.000,00 € sind Vorauszahlungen von 40 % des Gesamtvolumens und gegebenenfalls weitere Teilzahlungen entsprechend der geleisteten Arbeit zu leisten, sofern vertraglich nicht andersvereinbart.
4. Die Hereingabe von Wechseln und Schecks bedarf der Zustimmung von Canor. Deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich der Einlösung, also zahlungshalber, nicht an Erfüllung Statt.
5. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Entgelts in Verzug, ist Canor berechtigt, jährliche Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Canor behält sich die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens sowie weitergehender Ansprüche im Falle des Verzuges vor.
6. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist Canor- unbeschadet seiner sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten für ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Bezüglich des noch nicht erledigten Teils des bzw. der Aufträge kann Canor die Vertragserfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber Vorkasse leistet.
7. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die transportausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt.
2. Bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über. Canor ist in diesem Fall berechtigt, den Auftraggeber mitLagergebühren zu belasten.
3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
4. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Diebstahl-, Transport-, Wasser- und Feuerschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
1. Die vertraglich vereinbarte Lieferfrist ist für Canor verbindlich. Soweit nicht anders vereinbart, beginnen Lieferfristen nach Abklärung aller technischen Fragen und nach Eingang sämtlicher für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freistellungen. Ist vereinbart, dass der Auftraggeber Anzahlungen leistet oder Material bereitstellt, so beginnen die Lieferfristen nicht vor der vereinbarungsgemäßen Erfüllung dieser Pflichten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen hat der Auftraggeber spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber zu treffen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist Canor berechtigt, eine vierzehntägige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder das Vertragsverhältnis zu kündigen und dann Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
3. Canor steht jedoch auch das Recht zu, ohne Abruf zu liefern und dem Auftraggeber den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu berechnen.
4. Sollte Vertragsgegenstand die Lieferung oder Bearbeitung von Kunststoffen sein, ist Canor zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, so lange für Canor das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen des Auftraggebers bzw. die Aufbewahrungspflicht an auftraggebergebundenen eigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen besteht. Eine Bindung an Preise früherer Aufträge besteht für die Annahme von Anschlussaufträgen nicht.
5. Ist voraussehbar, dass die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so ist Canor verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Canor berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behält sich Canor vor.
7. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
8. Canor haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne vom § 286 II Nr. 4 BGB oder von
§ 376 HGB ist. Sofern der Auftraggeber als Folge eines von Canor zu vertretenden Lieferverzuges berechtigterweise geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist, haftet Canor nach den gesetzlichen Vorschriften.
9. Canor haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden fahrlässigen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Er haftet auch für Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, ist die Haftung für Canor auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10. Die Schadensersatzhaftung ist auch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der von Canor zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
11. Canor haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle die er nicht zu vertreten hat (§ 286 Nr. 4). Wie z.B. höhere Gewalt durch Naturkatastrophen, Epidemie oder Pandemie etc.
1. Die gelieferte Ware, die aus nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltem Material gefertigt wurde (Vorbehaltsware), bleibt Eigentum von Canor bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung — gleich aus welchem Rechtsgrund — sowie bis zur Einlösung sämtlicher von Canor in Zahlung gegebener Schecks. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Canor berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. In dem Rückgabeverlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird anlässlich der Rücknahme ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch Canorliegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Canor ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
— abzüglich angemessener Verwertungskosten — anzurechnen.
2. Macht Canor von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns, bleiben vorbehalten.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Alle Forderungen des Auftraggebersaus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen von Canor an Canor abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
4. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus weiteren Veräußerungen in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweils abgetretene Saldo bis zur Höhe der Forderungen als abgetreten.
5. Canor ermächtigt den Auftraggeber, die an Canor abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis von Canor, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
6. Canor verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, ist der Auftraggeber verpflichtet, Canor Namen und Anschriften der Drittschuldner und die Höhe sämtlicher Forderungen offen zu legen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.
7. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Er haftet für jeglichen durch Zuwiderhandlung entstandenen Schaden.
8. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum von Canor ist dieser vom Auftraggeber unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen, damit Vollstreckungsabwehrklage erhobenwerden kann. Der Auftraggeber haftet im Falle einer notwendigen Klage nach § 771 ZPO auf Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten an Canor , soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten zu erstatten.
9. Nimmt Canor Verarbeitungen oder Umbildungen an den vom Auftraggeber bereitgestellten Teilen vor, so erwirbt Canor das Miteigentum an den neu entstehenden Sachen im Verhältnis des Wertes der vom Auftraggeber bereitgestellten Teile zu den verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Gleiches gilt, wenn vom Auftraggeber bereitgestellte Teile mit Sachen von Canor untrennbar vermischt werden. Ist nach der Vermischung die Sache als Hauptsache anzusehen, ist Canor das anteilige Miteigentum zu übertragen.
10. Übersteigt der Wert der für Canor bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 10 %‚ so ist Canor auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von Canor verpflichtet, als diese 110 % der Forderung übersteigen.
1. Canor ist berechtigt, bei einer Wirtschaftsauskunftei Auskünfte über den Auftraggeber einzuholen. Canor ist berechtigt, der Wirtschaftsauskunftei Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie über eine etwaige nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzugs, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages zu übermitteln. Soweit während des Vertragsverhältnisses solche Daten aus anderen Vertragsverhältnissen, an welchen der Auftraggeber beteiligt ist, bei der Wirtschaftsauskunftei anfallen, kann Canor hierüber ebenfalls Auskunft erhalten. Die jeweilige Datenübermittlung und Speicherung darf nur erfolgen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Canor, eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
2. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Auftraggeber bei der beauftragten Wirtschaftsauskunftei Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die Adresse der beauftragten Wirtschaftsauskunftei ist bei Canor erhältlich.
3. Erlangt Canor davon Kenntnis, dass der Auftraggeber mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen im Rückstand ist, dass aufgrund einer Information der Wirtschaftsauskunftei begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen, dass zu erwarten ist, dass die Durchsetzung von Forderungen gegen ihn mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist oder dass vergleichbare Fälle vorliegen, die das Verlangen einerSicherheitsleistung rechtfertigen, kann Canor vom Auftraggeber die Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU-ansässigen Kreditinstitutes verlangen. Erbringt der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen, ist Canor berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei weiteren Wochen zu kündigen.
4. Canor ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich jederzeit aus einer vom Kunden geleisteten Sicherheit wegen offener Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zu befriedigen. Nimmt Canor die Sicherheitsleistung in Anspruch, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Sicherheitsleistung auf die ursprüngliche Höhe aufzufüllen, wenn das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird. Canor gibt die Sicherheitsleistung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses frei, wenn der Auftraggeber sämtliche Forderungen an Canor beglichen hat
1. Der Auftraggeber hat Canor bei vereinbarter Materialbeistellung die Materialien auf seine Kosten und Gefahr mit angemessenem Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikationzur Verfügung zu stellen.
2. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Zudem trägt der Auftraggeber die dadurch verursachten Mehrkosten, außer in Fällen höherer Gewalt.
1. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Vorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat Canor von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.
2. Verwendet der Auftraggeber die Vertragssache nicht zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und verletzt er dadurch fremde Patentrechte, so haftet er allein und ausschließlich für diese Rechtsverletzung. Er stellt Canor von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine von Canor im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden unternehmensbezogenen Daten in der EDV-Anlage von Canor gespeichert, automatisch verarbeitet und ausgewertet werden. Diese Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an
Dritte weitergegeben.
2. Daten werden nur zum Zweck der Verarbeitung an Dritte wie z.B. Bankinstitut oder Steuerbüro etc. weitergeben. Diese haften selbstständig für Datenverlust. Canor unterhält eine Geheimhaltungsvereinbarung, wenn möglich.
3. Die Gesetzliche Offenlegungspflicht bleibt hiervon unberührt.
Canor hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Auftraggeber leistet unverzüglich Vorkasse.
1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diegelieferte Ware — soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung — bei Eingang unverzüglich auf Beschaffenheit, Mengenabweichung und Einsatzzweck hin zu untersuchen, andernfalls die Ware als genehmigt gilt. Beanstandungen vonoffensichtlichen Mängeln werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware und bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware gegenüber Canor schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Die bemängelte Ware ist in jedem Fall an Canor zurück zu senden und zwar so, dass durch den Transport keine weiteren Mängel hinzugefügt werden und eine Nachbearbeitung ausgeschlossen ist. Rücklieferungen müssen mit Canor abgesprochen und freigegeben werden und müssen auf dem günstigsten Weg versandt werden. Lieferungen von mangelhafter Ware an Canor , gehen zu Lasten Canor. Außer eine Prüfung ergibt, dass der Mangel nicht auf Canor zurück zu führen ist. Entstandene Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
2. Eine Haftung oder Mängelansprüche sind ausgeschlossen:
- Sofern der Vertragsgegenstand nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Planungen, Material-, Konstruktions- und Funktionsvorgaben des Auftraggebers hergestellt oder bearbeitet wurde und der Mangel durch die Spezifikation des Auftraggebers hervorgerufen wurde.
- Die Farbe der Flockfasern wird Chargenweise gefertigt. Handelsübliche Farbabweichungen müssen wir uns ausdrücklich vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.
- Dies gilt insbesondere, wenn Materialeigenschaften und/oder Verarbeitungen geändert wurden ohne Canor eine rechtzeitige Mitteilung zu geben.
3. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für Canor ohne Interesse.
4. Soweit ein Mangel der Vertragssache vorliegt, hat Canor nach eigener Wahl zunächst das Recht zur Nacherfüllung oder zur Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Falle der Nachbesserung ist Canor verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Erst nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung oder Neulieferung, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
6. Soweit der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, die auf arglistigen Verhalten, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Canor nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit ihm keinevorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Canor haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auch insoweit, als er schuldhaft wesentliche Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verletzt hat. In diesem Fall ist die Höhe der Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Auch soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung an Canor auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9. Canor haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §~ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
11. Beide Parteien sind sich einig über ein generelles Aufrechnungsverbot.
1. Eine weitergehende Haftung als in vorstehenden Bedingungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Natur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, sonstige Pflichtverletzungen oder deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsskizzen, Modelle, CAD- Daten und sonstige Unterlagen und Informationen, die von Canor stammen, dürfen nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung genutzt und Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind Dritten gegenüber strikt geheim zu halten.
1. Erfüllungsort für die vertraglichen Leistungen an Canor ist dessen Firmensitz, soweit nicht vertraglich anders vereinbart.
2. Alle angeführten Gesetze gelten immer in ihrer neusten Fassung.
3. Gerichtsstand für sämtliche Klagen an Canor ist nach dessen Wahl sein Firmensitz oder der Firmensitz des Auftraggebers. Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Auftraggebers gegen Canor ist der Firmensitz von Canor , soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame odernichtige Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
01/2023